OLG Naumburg - Beschluß vom 19.12.1996
1 Ss (B) 280/96
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 194

OLG Naumburg - Beschluß vom 19.12.1996 (1 Ss (B) 280/96) - DRsp Nr. 1997/6076

OLG Naumburg, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 280/96

DRsp Nr. 1997/6076

1. Stützt sich die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen, so hat der Amtsrichter neben dem angewendeten Meßverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitzuteilen. 2. Sieht der Tatrichter von einer Bezugnahme auf zum Nachweis der Fahrereigenschaft herangezogene Beweisfotos ab, muß er dem Rechtsmittelgericht durch eine ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob die Fotos für eine Identifzierung geeignet sind.

Normenkette:

StPO § 267 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 194