OLG Naumburg - Beschluß vom 22.04.1996
1 Ss (B) 111/96
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO §§ 261, 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 419
VRS 92, 129

OLG Naumburg - Beschluß vom 22.04.1996 (1 Ss (B) 111/96) - DRsp Nr. 1996/30644

OLG Naumburg, Beschluß vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 111/96

DRsp Nr. 1996/30644

Ist der Betroffene nicht geständig, darf sich der Tatrichter dennoch wegen der Besonderheiten der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasersystem LAVEG auch dann nicht damit begnügen, in den Urteilsgründen lediglich das Meßverfahren und die Höhe des abgezogenen Toleranzwertes mitzuteilen, wenn konkrete Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Messung weder erhoben werden noch ersichtlich sind. Vielmehr muß er, ebenso wie beim Einsatz des Lasersystems LTI 20.20 darlegen, daß die Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu dem vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeug gesichert ist und die Zuverlässigkeit der Messung nicht dadurch beeinträchtigt wurde, daß der Laserstrahl nicht - wie geboten -auf eine senkrecht zum Laserstrahl stehende, sondern eine nahezu horizontale Fahrzeugfläche gerichtet war.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO §§ 261, 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ...)" zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer von zwei Monaten verboten, "Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen".