OLG Nürnberg - Endurteil vom 27.02.1997
8 U 3572/96
Normen:
VVG §§ 62, 63 ; AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1997, 295
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 760/96

OLG Nürnberg - Endurteil vom 27.02.1997 (8 U 3572/96) - DRsp Nr. 1998/1433

OLG Nürnberg, Endurteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 8 U 3572/96

DRsp Nr. 1998/1433

Ein Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h durch plötzliche Fahrtrichtungsänderung einem Marder ausweicht, verletzt seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Maß. Ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens besteht nicht, weil der Versicherungsnehmer aus grober Fahrlässigkeit verkannt hat, daß die Rettungshandlung und der damit verbundene Aufwand nicht erforderlich waren.

Normenkette:

VVG §§ 62, 63 ; AKB § 12 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten, weil sein unfallverursachendes Ausweichmanöver als Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten und der Kläger dies grob fahrlässig verkannt hat.