Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten, weil sein unfallverursachendes Ausweichmanöver als Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten und der Kläger dies grob fahrlässig verkannt hat.
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