OLG Nürnberg - Urteil vom 01.08.1997
6 U 944/97
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 07.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1128/96

OLG Nürnberg - Urteil vom 01.08.1997 (6 U 944/97) - DRsp Nr. 2011/7991

OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.1997 - Aktenzeichen 6 U 944/97

DRsp Nr. 2011/7991

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 07.02.1997 in Nr. 1 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 81.047,62 DM nebst 4 96 Zinsen hieraus seit 02.08.1996 zu bezahlen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen die Klägerin 6 96, die Beklagten als Gesamtschuldner 94 96., die auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 DM abwenden, falls die Klägerin nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Beschwer der Beklagten beträgt 86.047,62 DM.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.047,62 DM festgesetzt (81.047,62 + 5.000 DM Feststellungsantrag).

Tatbestand:

Die Klägerin macht weiteres Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aus dem vom Beklagten zu 2) allein verschuldeten Verkehrsunfall vom 10.06.1992 geltend.