OLG Oldenburg - 01.06.1990 (Ss 239/90) - DRsp Nr. 1992/10005
OLG Oldenburg, vom 01.06.1990 - Aktenzeichen Ss 239/90
DRsp Nr. 1992/10005
f. »Auch nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung hat das Gericht bei der Verhängung von Geldbußen, die über das Maß des Geringfügigen (75,-- DM) hinausgehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen: bei Geldbußen, die die Grenze von 200,-- DM übersteigen, sind Feststellungen zu den Verhältnissen zumindest in dem Sinn erforderlich, ob sie von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und finanziellen Belastungen deutlich abweichen.«