OLG Oldenburg vom 20.08.1997
2 U 138/97
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 und V Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 30
OLGReport-Oldenburg 1997, 261
VersR 1998, 449

OLG Oldenburg - 20.08.1997 (2 U 138/97) - DRsp Nr. 1998/18105

OLG Oldenburg, vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 2 U 138/97

DRsp Nr. 1998/18105

1. Die Belehrung, daß "nach der Rechtsprechung des BGH" bewußt unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsanspruchs führten, wenn sie die Schadensfeststellung nicht beeinflußten, verfehlt die mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Belehrungszwang intendierte Warnfunktion als Voraussetzung der Leistungsfreiheit des Versicherers. 2. Es wird daran festgehalten, daß sich im Fall einer folgenlosen Aufklärungspflichtverletzung eine auf die Fragen im vom Versicherungsnehmer ausgefüllten Schadensanzeigeformular beziehende Belehrung nicht auf spätere, von diesen Fragen nicht umfaßte - unrichtige - Erklärungen des Versicherungsnehmers erstreckt.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 und V Abs. 4 ;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 30
OLGReport-Oldenburg 1997, 261
VersR 1998, 449