OLG Oldenburg - Beschluß vom 02.06.1993
Ss 178/93
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 440
NZV 1994, 38
VRS 85, 450

OLG Oldenburg - Beschluß vom 02.06.1993 (Ss 178/93) - DRsp Nr. 1994/13076

OLG Oldenburg, Beschluß vom 02.06.1993 - Aktenzeichen Ss 178/93

DRsp Nr. 1994/13076

Neigt sich die für den Betroffenen gültige Rotlichtphase bereits dem Ende zu, versteht sich eine abstrakte Gefährdung des Querverkehrs nicht von selbst. Nr. 34.2 ist in solchen Fällen normzweckkonform einschränkend auszulegen. Die Bestimmung greift nur bei denkbarer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ein. Es ist daher zunächst festzustellen, wie lange die für den Betroffenen gültige Ampel noch Rotlicht anzeigte, bevor sie auf das gleichzeitige Rot-Gelb-Licht umschaltete. Sodann ist anzugeben, ob zu diesem Zeitpunkt Querverkehr möglich war oder ob die Querverkehrsampeln Rot anzeigten (vgl. Senatsbeschluß vom 02.04.1993 - Ss 132/93).

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen
DAR 1993, 440
NZV 1994, 38
VRS 85, 450