OLG Oldenburg - Beschluß vom 03.02.1995
Ss 1/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 288

OLG Oldenburg - Beschluß vom 03.02.1995 (Ss 1/95) - DRsp Nr. 1996/4290

OLG Oldenburg, Beschluß vom 03.02.1995 - Aktenzeichen Ss 1/95

DRsp Nr. 1996/4290

»Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung unmittelbar hinter der Ortstafel ist das Maß der Pflichtwidrigkeit des Betroffenen dann nicht herabgesetzt, wenn aufgrund des Straßenverlaufs bereits zuvor eine stufenweise Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet war (Ergänzung zum Beschluß vom 15.3.1994 = NZV 1994, 286).«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt. Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft hält ein Fahrverbot für erforderlich.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung hat etwa 100 m hinter der Ortstafel stattgefunden.