Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Nichtbeachtens einer Parkflächenmarkierung gemäß §§ 41 Abs. 3 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 20,-- DM verurteilt.
Der Betroffene hatte seinen Kraftwagen nicht in einer auf einem öffentlichen Parkplatz durch weiße Linien markierten Parkbox, sondern daneben auf einem außerhalb der zu den gekennzeichneten Parkflächen fahrenden Zuwegung belegenen, nicht befestigten Sandstreifen zum Parken abgestellt. Daß andere Verkehrsteilnehmer hierdurch behindert oder belästigt worden wären, ist nicht ersichtlich. Ein Verbotsschild, welchen das Parken außerhalb der markierten Parkstände gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 8 e StVO verbietet oder einschränkt, war nicht aufgestellt.
Gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene vertritt die Ansicht, § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbiete nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen.
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