OLG Oldenburg - Beschluß vom 03.05.1994
Ss 159/94
Normen:
StVO § 41 Abs. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 370

OLG Oldenburg - Beschluß vom 03.05.1994 (Ss 159/94) - DRsp Nr. 1995/1948

OLG Oldenburg, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen Ss 159/94

DRsp Nr. 1995/1948

Eine Parkflächenmarkierung ( 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. Dieses ist zulässig, soweit nicht ein Zusatzschild zum Zeichen 314 (nur innerhalb der markierten Parkstände) aufgestellt ist und eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorliegt.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 3 Nr. 7 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Nichtbeachtens einer Parkflächenmarkierung gemäß §§ 41 Abs. 3 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 20,-- DM verurteilt.

Der Betroffene hatte seinen Kraftwagen nicht in einer auf einem öffentlichen Parkplatz durch weiße Linien markierten Parkbox, sondern daneben auf einem außerhalb der zu den gekennzeichneten Parkflächen fahrenden Zuwegung belegenen, nicht befestigten Sandstreifen zum Parken abgestellt. Daß andere Verkehrsteilnehmer hierdurch behindert oder belästigt worden wären, ist nicht ersichtlich. Ein Verbotsschild, welchen das Parken außerhalb der markierten Parkstände gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 8 e StVO verbietet oder einschränkt, war nicht aufgestellt.

Gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene vertritt die Ansicht, § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbiete nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen.