OLG Oldenburg - Beschluß vom 19.08.1993
Ss 150/93
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Anlage 34.2; StVO § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 481
DAR 1993, 481 (Ls)
DRsp-ROM Nr. 1995/4058
NZV 1993, 446
VRS 86, 74

OLG Oldenburg - Beschluß vom 19.08.1993 (Ss 150/93) - DRsp Nr. 1994/13073

OLG Oldenburg, Beschluß vom 19.08.1993 - Aktenzeichen Ss 150/93

DRsp Nr. 1994/13073

1. Entscheidend für die Berechnung der in Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV genannten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde, bei der im Regelfall nach § 2 Abs. 1 Nr.4 BKatV ein Fahrverbot zu verhängen ist, ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt, sondern derjenige, in dem er in den von der Wechsellichtzeichenanlage gesicherten Bereich einfährt. Sichert die Anlage lediglich den kreuzenden Fahrverkehr, so ist dies der Zeitpunkt des Überfahrens der Fluchtlinie. Wird hingegen nicht nur die hinter der Ampel befindliche Kreuzung, sondern auch eine davor liegende Fußgänger-/Radwegfurt gesichert, so kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene über die Quermarkierung in die Furt einfährt. 2. Ist die erste Induktionsschleife hinter der Fluchtlinie oder der Quermarkierung der Furt verlegt, so ist von dem gemessenen Wert zugunsten des Betroffenen die Zeit abzuziehen, die er benötigt hat, um die Strecke von der Fluchtlinie bzw. dem Beginn der Quermarkierung der Furt bis zum Punkt der Induktionsschleife zurückzulegen, an dem die Messung erfolgt.