OLG Oldenburg - Beschluß vom 19.12.1978
Ss 577/78
Normen:
StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 57, 118

OLG Oldenburg - Beschluß vom 19.12.1978 (Ss 577/78) - DRsp Nr. 1994/13181

OLG Oldenburg, Beschluß vom 19.12.1978 - Aktenzeichen Ss 577/78

DRsp Nr. 1994/13181

1. Gegenüber Kindern im Alter von etwa 7 Jahren hat der Kraftfahrer je nach Lage des Falles Vorsorge gegen unberechenbares und unachtsames Verhalten zu treffen. 2. Will ein Kraftfahrer auf einer verhältnismäßig schmalen Kreisstraße zwei radfahrende Jungen von etwa 7 Jahren überholen, die sich auf einem nur durch eine ununterbrochene Linie, nicht aber durch bauliche Anlagen von der Fahrbahn getrennten Seitenstreifen bewegen, so muß er seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen; eine Ermäßigung auf 30 km/h oder weniger kann aber regelmäßig nicht verlangt werden. 3. In einem solchen Fall ist der Kraftfahrer nicht nur nach § 16 Abs. 1 StVO berechtigt, sondern nach § 1 StVO verpflichtet, Warnzeichen mit der Hupe zu geben.

Normenkette:

StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
VRS 57, 118