OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.08.1992
Ss 289/92
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 84, 43

OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.08.1992 (Ss 289/92) - DRsp Nr. 1994/13098

OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.08.1992 - Aktenzeichen Ss 289/92

DRsp Nr. 1994/13098

Die gerichtliche Anordnung, daß der Betroffene in der Hauptverhandlung zu erscheinen habe, ist nur bei schwerwiegenden Mängel unwirksam (Anschluß an BGHSt 38, 251). Sie bedarf keiner weiteren Begründung in den Urteilsgründen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist aber (eine formgerecht ausgeführte Rüge vorausgesetzt) zu prüfen, ob die Anordnung ermessens- und damit rechtsfehlerfrei getroffen worden ist.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 84, 43