OLG Oldenburg - Urteil vom 08.03.1995
2 U 240/94
Normen:
AKB §§ 12 ; VVG 61;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 1995, 137
SP 1995, 314
VersR 1996, 841
r+s 1995, 331

OLG Oldenburg - Urteil vom 08.03.1995 (2 U 240/94) - DRsp Nr. 1996/3987

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 2 U 240/94

DRsp Nr. 1996/3987

1. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1993, 1862 ff.) ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). 2. In der Übergabe eines Kfz an einen berechtigten Fahrer liegt im allgemeinen noch keine solche Übertragung der Risikoverwaltung. 3. Ausgehend hiervon war der Sohn der Kl zum Unfallzeitpunkt deren Repräsentant, denn er hat alle wesentlichen, das Fahrzeug und insbesondere den Versicherungsvertrag betreffenden Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen: - er war Käufer des Kfz (auch wenn die finanziellen Mittel von der Kl gestammt haben mögen, - er hat den Versicherungsantrag unterschrieben, - die Versicherungsdoppelkarte wurde auf ihn ausgestellt, - das Kfz wurde auf ihn zugelassen, - er hat jedenfalls bis zum Unfall die Versicherungsprämie bezahlt, - er hat die Kfz-Steuer beglichen, - er hat die Schadenanzeige unterschrieben, - er war Auftraggeber der Reparatur.