OLG Oldenburg - Urteil vom 25.03.1997
5 U 131/96
Fundstellen:
NJWE-VHR 1997, 285
OLGReport-Oldenburg 1998, 356
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 25.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 83/94

OLG Oldenburg - Urteil vom 25.03.1997 (5 U 131/96) - DRsp Nr. 2011/8105

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 5 U 131/96

DRsp Nr. 2011/8105

Prellungen am Kinn mit Lockerung mehrerer Schneidezähne erfordern die umgehende klinische und röntgenologische Abklärung einer Kieferfraktur. Das durch Unterlassen dieser Befundung bedingte Unterbleiben einer sofortigen Knochenreposition und antibiotischen Abschirmung begründet einen groben Behandlungsfehler.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.