OLG Oldenburg - Urteil vom 25.11.1997
5 U 64/97
Fundstellen:
MedR 1998, 268
NJWE-VHR 1998, 139
OLGReport-Oldenburg 1998, 148
VersR 1999, 317
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 13.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3612/93

OLG Oldenburg - Urteil vom 25.11.1997 (5 U 64/97) - DRsp Nr. 2011/7995

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 5 U 64/97

DRsp Nr. 2011/7995

1. Beweiserleichterungen wegen eines grob fehlerhaft nicht erkannten Vorderwandinfarktes nur auf die darauf zurückgeführte Herausbildung eines Herzwandaneurysmas (Primärschädigung), nicht aber auf spätere weitere Infarkte (Folgeschäden), für die das Beweismaß des § 287 ZPO gilt. 2. Die Bindungswirkung eines Grundurteils erfaßt auch die darin erfolgte Einstufung eines Behandlungsfehlers als grob und dessen Eignung für die Herbeiführung des Primärschadens. 3. 10.000 DM Schmerzensgeld bei Herausbildung eines Herzwandaneurysmas nach unzureichender diagnostischer Abklärung eines Vorderwandinfarktes.

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juni 1997 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen von der Beklagten zu 1) seit dem 29. Januar 1993 und von der Beklagten zu 2) seit dem 14. April 1994 zu zahlen sind.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien 60.000,- DM nicht.

Tatbestand: