LG Osnabrück - 14.03.1996 - 10 O 317/95 = r+s 1996, 431,
OLG Oldenburg - Urteil vom 26.06.1996 (2 U 106/96) - DRsp Nr. 1997/1734
OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 2 U 106/96
DRsp Nr. 1997/1734
1. - Wenn der Sohn der Versicherungsnehmerin ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei angegeben hat, der versicherte Anhänger sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen auf den Namen seiner Mutter zugelassen worden, er selbst sei Eigentümer des Anhängers gewesen, - wenn die Ausrüstung des Anhängers allein den Bedürfnissen des Motocross-Rennen fahrenden Sohnes entsprach, während die Versicherungsnehmerin sich als ältere, technisch völlig unerfahrene Person bezeichnet hat, - wenn die Versicherungsnehmerin der Behauptung des Versicherers, sie habe lediglich auf dem Papier als Vertragspartnerin fungiert, der echte Versicherungsnehmer sei ihr Sohn, nicht entgegengetreten ist, spricht alles dafür, daß der Sohn der Versicherungsnehmerin ihr Repräsentant i.S.d. Rspr. des BGH (r+s 1993, 201, 223 = NJW 1993, 1862 = VersR 1993, 828) hinsichtlich der Fahrzeugvers. des Anhängers war.
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