OLG Rostock - 07.05.1997 (6 U 537/96) - DRsp Nr. 1998/1447
OLG Rostock, vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 6 U 537/96
DRsp Nr. 1998/1447
1. Der Umstand allein, daß von einem Originalschlüssel irgendwann von einem unbekannten Dritten Kopien angefertigt worden sind, vermag eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls nicht zu begründen.2. Die Anfertigung eines Nachschlüssels ist für die Annahme eines vorgetäuschten Diebstahls erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indizien von einigem Gewicht hinzutreten.3. In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung wird erwogen, ob nicht dann, wenn die Kopien in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verschwinden des Kfz gefertigt worden sein müssen, weil die auf dem untersuchten Originalschlüssel festgestellten Kopierspuren nicht oder sehr wenig von Gebrauchsspuren überlagert sind, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls naheliegt (vom OLG Rostock offen gelassen).
Normenkette:
AKB § 12 ;
Hinweise:
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