OLG Rostock vom 22.04.1997
3 U 38/96
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1998, 435

OLG Rostock - 22.04.1997 (3 U 38/96) - DRsp Nr. 1999/1809

OLG Rostock, vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 3 U 38/96

DRsp Nr. 1999/1809

1. Die Abgrenzung der beiden Schadenarten erfolgt danach, ob es sich um einen Schaden handelt, der durch ein Ereignis und Umstände hervorgerufen worden ist, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Kfz im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird (Betriebsschaden). 2. Sofern ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, das nicht zu dem gewöhnlichen Betriebsrisiko gehört, die Schadenursache darstellt, liegt ein Unfallschaden vor. 3. Konkret: Ein Unfallschaden wäre zu bejahen, wenn der LKW auf dem befestigten Boden plötzlich eingebrochen wäre. Denn ein plötzliches Nachgeben des Untergrundes würde sämtliche Merkmale eines Unfalles aufweisen, ohne daß es zu dem typischen Betriebsrisiko eines auch im Baustellenverkehr eingesetzten Fahrzeugs gehört. 4. Nicht erforderlich ist, daß das plötzliche Nachgeben des Bodens auf einer bestimmten Ursache beruht. 5. Daher kann für einen substantiierten Vortrag des Kl (VN) nicht verlangt werden, daß dieser auch die Ursache des Einbrechens darlegt, zumal wenn diese außerhalb seiner Verantwortungs- und Wahrnehmungssphäre liegt.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1998, 435