OLG Rostock - Beschluss vom 01.04.2005
2 Ss (OWi) 389/04 I 246/04
Normen:
OWiG § 46 ; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; StPO § 264 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 353 ; StPO § 354 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 152
VRS 109, 27
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 OWi 176/04

OLG Rostock - Beschluss vom 01.04.2005 (2 Ss (OWi) 389/04 I 246/04) - DRsp Nr. 2005/9393

OLG Rostock, Beschluss vom 01.04.2005 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 389/04 I 246/04

DRsp Nr. 2005/9393

Normenkette:

OWiG § 46 ; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; StPO § 264 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 353 ; StPO § 354 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Mißachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, das Rotlicht zeigte mehr als eine Sekunde rot, oder fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 31 km/h zu einer Geldbuße von 125,00" (gemeint ist ersichtlich: Euro) verurteilt. Daneben hat es ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten zulässigen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I.

Ein zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht nicht. Insbesondere ist der Bußgeldbescheid ausreichende Verfahrensgrundlage sowohl für den ausgeurteilten Rotlichtverstoß als auch - entgegen der dem Rechtsbeschwerdevorbringen zu entnehmenden Ansicht - für die alternativ ausgeurteilte Geschwindigkeitsüberschreitung, weil der den Rotlichtverstoß oder die Geschwindigkeitsüberschreitung darstellende historische Vorgang im Sinne von § 264 StPO i. V. m. § 46 OWiG in einer den zu stellenden Anforderungen noch genügenden Weise geschildert ist; Verjährung ist nicht eingetreten.