OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.02.1996
Ss (Z) 229/95 (121/95)
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9 ; StVG § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 195

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.02.1996 (Ss (Z) 229/95 (121/95)) - DRsp Nr. 1996/29840

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen Ss (Z) 229/95 (121/95)

DRsp Nr. 1996/29840

Bei einem mittels EDV hergestellten Bußgeldbescheid kann in der vorangehenden Verfügung des Sachbearbeiters nur dann dessen Erlaß gesehen werden, wenn diese Verfügung den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG genügt. Fehlt in der Verfügung die Angabe der Geldbuße, so ist der Bußgeldbescheid nicht wirksam erlassen, auch wenn es dem Willen der Verwaltungsbehörde entsprach, die dem verwirklichten Tatbestand nach der BKatV als Regelsanktion zugeordnete und in das EDV-Programm aufgenommene Rechtsfolge als Bußgeld zu verhängen.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9 ; StVG § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen
ZfS 1996, 195