OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.11.1997
5 U 501/97-50
Normen:
VVG §§ 62, 63 ; AKB §§ 12, 13 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 773
NJW-RR 1998, 463
OLGReport-Saarbrücken 1998, 142
VersR 1998, 1499
ZfS 1998, 341
r+s 1999, 98

OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.11.1997 (5 U 501/97-50) - DRsp Nr. 1999/1813

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 5 U 501/97-50

DRsp Nr. 1999/1813

1. Den Ersatz eines Lösegeldes für die Rückgabe eines gestohlenen Pkw kann der Versicherungsnehmer nur als Rettungskosten unter den Voraussetzungen der §§ 62, 63 VVG verlangen. 2. Dabei kommen dem Versicherungsnehmer die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen zugute: Der Versicherungsnehmer hat das Mindestmaß an Tatsachen zu beweisen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt. Er hat ferner den Beweis dafür zu erbringen, daß er Aufwendungen i. S. d. §§ 62, 63 VVG hatte und diese geboten waren. Der Versicherer hat dann Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung eines Diebstahls und damit auf die nur vorgetäuschte Zahlung eines Lösegeldes schließen lassen.