OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.10.1997
5 U 245/97-22
Normen:
AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ; BGB § 242 ; AKB § 13 Nr. 4 ;
Fundstellen:
r+s 1999, 96

OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.10.1997 (5 U 245/97-22) - DRsp Nr. 1999/10030

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 5 U 245/97-22

DRsp Nr. 1999/10030

1. - Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsagenten bei der Meldung des Diebstahls des versicherten Kfz mitgeteilt hat, bei dem Erwerb des Kfz nur zwei Schlüssel erhalten zu haben, - wenn der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer dazu erklärt hat, da werde er Probleme mit der Versicherung bekommen und er solle den Händler aufsuchen, der vielleicht noch den dritten Schlüssel habe, - wenn der Versicherungsnehmer nunmehr durch den Autohändler einen dritten Schlüssel hat nachfertigen lassen und im Schadenanzeige-Formular angegeben hat, er habe bei dem Erwerb des Kfz drei Fahrzeugschlüssel erhalten und keine Fahrzeugschlüssel nachfertigen lassen, ist der Versicherer nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Obliegenheitsverletzung zu berufen, weil der Versicherungsagent den Versicherungsnehmer hinsichtlich des dritten Schlüssels unzureichend beraten und so das Risiko eines Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers maßgeblich erhöht hat. 2. Ein Abzug iSv. § 13 Nr. 4 AKB wegen des Fehlens einer selbst schärfenden Wegfahrsperre ist nicht vorzunehmen, wenn der Versicherer nicht dargelegt hat, daß ein solcher prozentualer Abschlag vereinbart worden ist. § 13 Nr. 4 AKB allein ist keine ausreichende Grundlage für den Abzug, weil er auf weitere, vom Versicherer darzulegende vertragliche Vereinbarungen verweist.

Normenkette:

§ Ziff. I Nr. S. 3, Ziff. V Nr. ;