OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.06.1990 (3 Ss 265/90) - DRsp Nr. 1994/13426
OLG Stuttgart, Beschluß vom 01.06.1990 - Aktenzeichen 3 Ss 265/90
DRsp Nr. 1994/13426
1. In Baden-Württemberg sind große Kreisstädte als untere staatliche Verwaltungsbehörden befugt, im Gemeindegebiet eigene Geschwindigkeitsmessungen zur Feststellung von Verkehrsverstößen vorzunehmen. Wahl und Zahl der Standorte von Geschwindigkeitsmeßanlagen sind am Ziel der Aufrechterhaltung und Besserung der Verkehrsdisziplin auszurichten. 2. Die so gewonnenen Meßergebnisse unterliegen nicht einem Beweisverwertungsgebot.
vgl. zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Gemeinden auch den Beitrag von Bick/Kiepe, NZV 1990, 329. - keine derartigen Befugnisse in Hessen: OLG Frankfurt (2 Ws [B] 91/92 OWiG) DAR 1992, 185.