OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1994
3 Ss 610/93
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 3 ; StPO §§ 44, 45 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 308

OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1994 (3 Ss 610/93) - DRsp Nr. 1995/3933

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 3 Ss 610/93

DRsp Nr. 1995/3933

1. Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts, ob die Verwerfung des Einspruchs des in der Hauptverhandlung ausgebliebenen Betroffenen in Verkennung des Rechtsbegriffs des unentschuldigten Ausbleibens geschehen ist, setzt eine Verfahrensrüge voraus, in der vollständig und genau darzulegen ist, aus welchen Gründen das Gericht von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung unter keinen Umständen einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts hätte erwarten können. 2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung entnehmen läßt, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden wäre.