OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1997
2 Ss 59/97
Normen:
StGB § 316b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 288
JuS 1997, 1048
Justiz 1997, 170
NStZ 1997, 342
VRS 93, 423

OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1997 (2 Ss 59/97) - DRsp Nr. 1997/9271

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 2 Ss 59/97

DRsp Nr. 1997/9271

»1. Technische Hilfsmittel, deren sich ein öffentlicher Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, sind keine eigenständig von § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützten Anlagen. 2. Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige untere Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) ist keine der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Einrichtung i.S.d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dem Schutzbereich der Norm unterfallen nur Einrichtungen und Anlagen, die der unmittelbaren Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen dienen.«

Normenkette:

StGB § 316b Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte R. T. wurde am 1. Juli 1996 durch das Amtsgericht R. wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen verwarnt; eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 DM blieb vorbehalten. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung nach § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer Verschärfung des Rechtsfolgenausspruchs erkannte das Landgericht R. mit Urteil vom 5. November 1996 unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung wegen Störung öffentlicher Betriebe in zwei Fällen auf die Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 70,00 DM. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.

Die Strafkammer hat die Verurteilung nach § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB im wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt: