OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.08.1997
1 Ss 328/97
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 468
NZV 1998, 42

OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.08.1997 (1 Ss 328/97) - DRsp Nr. 1998/2730

OLG Stuttgart, Beschluß vom 04.08.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 328/97

DRsp Nr. 1998/2730

Die Einlassung des Betroffenen, er könne sich nicht mehr erinnern, wer das Fahrzeug zur Tatzeit (eines Parkverstoßes) geführt habe, darf nicht allein deshalb als unglaubhaft angesehen werden, weil der Betroffene sie erst in der Hauptverhandlung vorgebracht hat.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Parkens im Halteverbot einer Kraftfahrstraße (§§ 18 Abs. 8, Zeichen 331, 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO, 24 StVG), begangen am 29. August 1996 gegen 13.45 Uhr als Lenker eines Pkw in S., T.-H.-Straße/Schleife, eine Geldbuße von 80,00 DM verhängt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil des Amtsgerichts, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.