OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.05.1997
3 Ss 69/97
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 457
DAR 1997, 457 (LS)
NZV 1997, 489

OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.05.1997 (3 Ss 69/97) - DRsp Nr. 1998/393

OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 3 Ss 69/97

DRsp Nr. 1998/393

»Auch für die Geschwindigkeitsermittlung bei Motorradfahrern stellt die Messung mit dem Lasermeßgerät der Fa. Riegl mit neuer Software ein allgemein anerkanntes und häufig angewandtes Untersuchungsverfahren dar.«

Normenkette:

StVO § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung und macht damit die Verletzung materiellen Rechts geltend.

II.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWG). Die Sache ist erörterungswürdig, da es sich um den ersten dem Senat vorgelegten Fall der Geschwindigkeitsmessung eines Motorrads unter Verwendung des Laser-Meßgerätes der Firma Riegl mit neuer Software (Messung am 17. April 1996) handelt und die Frage zu klären ist, ob dieses Meßverfahren auch für die Geschwindigkeitsermittlung bei Motorradfahrern ein allgemein anerkanntes und häufig angewandtes Untersuchungsverfahren darstellt. Die bisher veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage - soweit ersichtlich - nicht beschäftigt.

III.