OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.12.1997
1 Ss 647/97
Normen:
StGB § 240 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 153

OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.12.1997 (1 Ss 647/97) - DRsp Nr. 1998/10166

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 647/97

DRsp Nr. 1998/10166

1. Bei einer Nötigung im Straßenverkehr zum Fahrstreifenwechsel durch zu dichtes Auffahren und Betätigen der Lichthupe dürfen diese, die Verwirklichung des Tatbestandes begründenden Umstände bei der Strafzumessung nicht erneut zu Lasten des Angeklagten verwertet werden. 2. Das Fahrverbot nach § 44 StGB soll bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Warnung und Besinnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht. Hat das Gericht die Verhängung des Fahrverbots mit einem angenommenem Eignungsmangel begründet, so ist dies fehlerhaft, weil ein Fahrverbot einen Eignungsmangel nicht voraussetzt und nicht auszuschließen ist, daß ohne den angenommenen Eignungsmangel kein oder nur ein kürzer bemessenes Fahrverbot verhängt worden wäre. Ein Fahrverbot darf als Nebenstrafe nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrzeugführer zu warnen. Hiermit hat das Urteil sich auseinander zu setzen.

Normenkette:

StGB § 240 ;

Gründe:

I.