OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.07.1996 (3 Ss 332/96) - DRsp Nr. 1997/6090
OLG Stuttgart, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 3 Ss 332/96
DRsp Nr. 1997/6090
Die Anordnung persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn der Sachverhalt im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1OWiG nicht genügend geklärt werden kann und nach Gesamtabwägung aller Umstände dem Betroffenen das persönliche Erscheinen zugemutet werden kann; dabei ist zu prüfen, ob die Sachaufklärung durch eine kommissarische Vernehmung erreicht werden kann.