OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.07.1996
3 Ss 332/96
Normen:
OWiG § 74 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 73

OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.07.1996 (3 Ss 332/96) - DRsp Nr. 1997/6090

OLG Stuttgart, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 3 Ss 332/96

DRsp Nr. 1997/6090

Die Anordnung persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn der Sachverhalt im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG nicht genügend geklärt werden kann und nach Gesamtabwägung aller Umstände dem Betroffenen das persönliche Erscheinen zugemutet werden kann; dabei ist zu prüfen, ob die Sachaufklärung durch eine kommissarische Vernehmung erreicht werden kann.

Normenkette:

OWiG § 74 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 73