OLG Stuttgart - Beschluß vom 29.01.1997
4 Ss 33/97
Normen:
StVO § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 250
DRsp II(286)285a
NZV 1997, 242
VRS 93, 204
VerkMitt 1997, 37

OLG Stuttgart - Beschluß vom 29.01.1997 (4 Ss 33/97) - DRsp Nr. 1997/5909

OLG Stuttgart, Beschluß vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 4 Ss 33/97

DRsp Nr. 1997/5909

»Warnt ein Fußgänger vom Randstein aus durch Handzeichen Kraftfahrer vor einer Geschwindigkeitsmessung, verstößt er dadurch allein nicht gegen die StVO

Normenkette:

StVO § 1 ;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil wurde der Betroffene wegen vorsätzlicher Belästigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu der Geldbuße von 150,00 DM verurteilt. Zum Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil folgendes festgestellt:

Am 10.04.1996 gegen 19.30 Uhr führte die Gemeinde D. in der H.-Straße 98, im Bereich der dortigen Sch.-Schule eine Geschwindigkeitsmessung auf der H.-Straße stadteinwärts und auswärts durch. Der Betroffene stellte seinen Pkw auf einen Parkplatz in der Nähe ab und stellte sich 10 - 30 m vom Meßgerät entfernt an den Randstein der H.-Straße stadtauswärts aus Sicht des Meßgerätes. Für die Dauer von mindestens 30 Minuten warnte er von stadtauswärts kommende Fahrzeuge mit der Hand vor dem Meßgerät, indem er ihnen andeutete langsamer zu fahren, ebenfalls stadteinwärts fahrende Fahrzeuge. Weil diese auf seine Handzeichen nicht reagierten, überschritt der Betroffene auch mehrmals die Straße, um Fahrzeuge zu einer langsameren Fahrt zu veranlassen.