OLG Stuttgart - Urteil vom 02.04.1997
1 U 148/96
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 16.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 259/96

OLG Stuttgart - Urteil vom 02.04.1997 (1 U 148/96) - DRsp Nr. 2011/7924

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.1997 - Aktenzeichen 1 U 148/96

DRsp Nr. 2011/7924

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. September 1996 - 4 O 259/96 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 40.000,00 nebst 4 % Zinsen aus DM 10.000,00 seit 5.02.1996 und aus weiteren DM 30.000,00 seit 13.05.1996 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: DM 25.000,00

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gem. §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von DM 40.000,00 zu. Das vom Landgericht aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten zugesprochene Schmerzensgeld von DM 15.000,00 stellt nach Ansicht des Senats selbst dann keine "billige" Entschädigung für die durch die sexuelle Gewalttat des Beklagten erlittenen Beeinträchtigungen dar, wenn berücksichtigt wird, daß der Beklagte zur Tatzeit erheblich vermindert schuldfähig war und in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.