OLG Stuttgart - Urteil vom 07.01.1997
4 Ss 672/96
Normen:
StGB § 69 ; StPO §§ 318, 344 ;
Fundstellen:
DRsp IV(460)176-8b
Justiz 1997, 181
MDR 1997, 382
NStZ-RR 1997, 178
NZV 1997, 316
VRS 93, 95

OLG Stuttgart - Urteil vom 07.01.1997 (4 Ss 672/96) - DRsp Nr. 1997/3905

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 4 Ss 672/96

DRsp Nr. 1997/3905

»Zur Frage der Beschränkbarkeit der Revision auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 und 2 StGB Stellt der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage, sondern geht selbst von ihnen aus und ist nur der Meinung, sie trügen z.B. die Ablehnung des Fahrerlaubnisentzugs nicht, so ist die Revision auf die Maßregelfrage beschränkbar.

Normenkette:

StGB § 69 ; StPO §§ 318, 344 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht N. hatte den Angeklagten am 5. März 1996 wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. Außerdem hatte es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von 4 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht T. am 1. Juli 1996 mit der Maßgabe, daß es die Höhe des Tagessatzes auf 80,00 DM festsetzte, von der Entziehung der Fahrerlaubnis absah und auf ein Fahrverbot von 3 Monaten erkannte.