OLG Stuttgart - Urteil vom 07.05.1997
14 U 58/96
Fundstellen:
VersR 1998, 1027
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 245/96

OLG Stuttgart - Urteil vom 07.05.1997 (14 U 58/96) - DRsp Nr. 2011/7987

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 14 U 58/96

DRsp Nr. 2011/7987

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.1996 - 15 O 245/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der der Klägerin zuerkannte Betrag vom 01.03.1996 an zu verzinsen ist.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 10.000,- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter kieferorthopädischer Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht Stuttgart hat ihr durch Versäumnis- und Endurteil vom 11.10.1996 unter Klagabweisung im übrigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.06.1996 zuerkannt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der von September 1991 bis März 1994 durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung entsteht.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung fordert die Klägerin eine angemessene Erhöhung des Schmerzensgeldes auf insgesamt mindestens 20.000,- DM und eine Korrektur des Zinsausspruchs.