OLG Stuttgart - Urteil vom 10.06.1997
12 U 280/96
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 254 ; HaftpflG §§ 4, 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 95, 11
r+s 1998, 417

OLG Stuttgart - Urteil vom 10.06.1997 (12 U 280/96) - DRsp Nr. 1999/1828

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 12 U 280/96

DRsp Nr. 1999/1828

Ist durch einen einfahrenden Zug ein Reisender, der sich im Wissen um den nahenden Zug aus eigenem Antrieb unmittelbar an der Bahnsteigkante aufhielt, verletzt worden und ist ein der Deutschen Bahn AG zuzurechnendes Verschulden nicht festzustellen, scheidet eine Haftung aus Betriebsgefahr gem. § 1 Abs. 1 HaftpflG gegenüber der Mißachtung selbstverständlicher und einfachster eigener Sorgfalt des Reisenden aus.

Normenkette:

BGB §§ 823 Abs. 1, 254 ; HaftpflG §§ 4, 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 95, 11
r+s 1998, 417