OLG Stuttgart - Urteil vom 16.03.2004
6 U 244/03
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 104/03

OLG Stuttgart - Urteil vom 16.03.2004 (6 U 244/03) - DRsp Nr. 2011/8074

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 6 U 244/03

DRsp Nr. 2011/8074

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2003 -13 O 104/03 - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 2.568,29 samt 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 07.02.2003 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des zweiten Rechtszugs trägt der Kläger 9/20, die Beklagten tragen 11/20.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung € 4.673,51

[Gründe]

I.

1. 2.