OLG Stuttgart - Urteil vom 29.07.1997
14 U 20/96
Fundstellen:
VersR 1998, 1550
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 11.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1709/93

OLG Stuttgart - Urteil vom 29.07.1997 (14 U 20/96) - DRsp Nr. 2011/7990

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 14 U 20/96

DRsp Nr. 2011/7990

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11.03.96 - 7 O 1709/93 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 42.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert der Berufung: Mat. Schaden: 90.824,46 DM, Schmerzensgeld: 30.000,00 DM, Feststellung: 100.000,00 DM; insgesamt: 220.824,46 DM

Tatbestand:

Die am 28.02.64 geborene Klägerin macht Ansprüche aus einer stationären Arthroskopiebehandlung mit der Begründung geltend, sie habe durch einen ärztlichen Behandlungsfehler körperliche Dauerschäden erlitten. Trägerin des Diakoniekrankenhauses ist die Beklagte Ziff. 1; der Beklagte Ziff. 2 war der Chefarzt der Abteilung für Unfallchirurgie, der Beklagte Ziff. 3 Stationsarzt.