OLG Thüringen - Beschluß vom 01.12.1997
1 Ss 160/97
Normen:
StPO §§ 200, 206a, 207 ; StGB §§ 55, 246 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 144
ZfS 1998, 73

OLG Thüringen - Beschluß vom 01.12.1997 (1 Ss 160/97) - DRsp Nr. 1998/10177

OLG Thüringen, Beschluß vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 160/97

DRsp Nr. 1998/10177

Die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und der Anklageschrift ist als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Einer entsprechend ausgeführten Verfahrensrüge bedarf es nicht. 2. Ist die Anklage in einem Punkt nicht hinreichend konkretisiert, weil bei dem Vorwurf der Unterschlagung die unterschlagenen Gegenstände nicht genau bezeichnet werden, so kommt ein Nachholen der entsprechenden Feststellungen in der Hauptverhandlung nicht in Betracht. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, darf das Gericht nur dann von einer Gesamtstrafenbildung absehen und diese dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen keine sichere Entscheidung fällen kann, ohne hierzu notwendig noch weiter mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen vorzunehmen. Dies ist im Urteil auszuführen.

Normenkette:

StPO §§ 200, 206a, 207 ;