OLG Thüringen - Beschluß vom 04.08.1997
1 Ss 124/97
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 455
VRS 94, 143

OLG Thüringen - Beschluß vom 04.08.1997 (1 Ss 124/97) - DRsp Nr. 1998/395

OLG Thüringen, Beschluß vom 04.08.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 124/97

DRsp Nr. 1998/395

Allein das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: 55 km/h) rechtfertigt noch nicht eine grobe Pflichtverletzung des Betroffenen, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, die Verfehlung als nicht so schwerwiegend zu bewerten. Dies kommt in Betracht bei erstmaligem fahrlässigem Zuschnellfahren zu einer verkehrsarmen Zeit auf einer gut ausgebauten, zweispurigen, gerade verlaufenden Straße ohne Anhaltspunkte für eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Insbesondere ist zu beachten, daß das Verschulden umso geringer ist, je weniger der Grund einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach den örtlichen Verhältnissen und den sonstigen Verkehrsbedingungen erkennbar war oder sein mußte.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
DAR 1997, 455
VRS 94, 143