OLG Thüringen - Beschluß vom 18.04.1996
1 Ss 246/95
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 313

OLG Thüringen - Beschluß vom 18.04.1996 (1 Ss 246/95) - DRsp Nr. 1996/29667

OLG Thüringen, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 246/95

DRsp Nr. 1996/29667

»Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung des Betroffenen voraus. Hieran fehlt es, wenn in der Ladung die betreffende Sache nicht hinreichend deutlich bezeichnet ist.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Bußgeldbescheid vom 18.05.1994 ist gegen den Betroffenen wegen Errichtung baulicher Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung ein Bußgeld in Höhe von 10.00O,- DM festgesetzt worden.

Auf den fristgerechten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 28.10.1994 bestimmt und das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet; zugleich hat das Amtsgericht, ohne dies dem Betroffenen bekannt zu geben, zwei weitere Bußgeldverfahren wegen Bauordnungswidrigkeiten gegen den Betroffenen zur gemeinsamen Verhandlung im Termin hinzuverbunden.

Im Hauptverhandlungstermin ist der Betroffene nicht erschienen, woraufhin das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 18.05.1994 verworfen hat.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde.