Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach den § 12 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO i. V. m. § 24 StVG (Parken im eingeschränkten Halteverbot) eine Geldbuße in Höhe von 30,- DM festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem form- und fristgerecht gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 und 2 0WiG). Sie ist begründet und führt auf die allgemeine Sachrüge zum Freispruch des Betroffenen.
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