OLG Thüringen - Beschluß vom 19.01.1995
1 Ss 31/94
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 289

OLG Thüringen - Beschluß vom 19.01.1995 (1 Ss 31/94) - DRsp Nr. 1996/4269

OLG Thüringen, Beschluß vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 31/94

DRsp Nr. 1996/4269

»Wer als Dauerparker sein Fahrzeug erlaubtermaßen abstellt, hat. auch bei länger währender Parkzeit regelmäßig nur dann die Rechtspflichr zur Prüfung der Verhälnisse. wenn bereits bei Beginn des Parkens Anhaltspunkte für eine demnächst eintretende Veränderung der Parkregelung bestehen. Die bloße Wahrnehmbarkeit einer nachträglich geänderten Verkehrsregelung begründet keinen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6, es sei denn, der Parkende handelt einer entstandenen Sorgfaltspflicht zuwider.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach den § 12 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO i. V. m. § 24 StVG (Parken im eingeschränkten Halteverbot) eine Geldbuße in Höhe von 30,- DM festgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem form- und fristgerecht gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 und 2 0WiG). Sie ist begründet und führt auf die allgemeine Sachrüge zum Freispruch des Betroffenen.