OLG Zweibrücken vom 06.05.1997
6 U 1/97
Normen:
GG Art. 34 ; BGB §§ 839, 847 ; RVO § 636 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 995
VersR 1998, 1023

OLG Zweibrücken - 06.05.1997 (6 U 1/97) - DRsp Nr. 1999/1833

OLG Zweibrücken, vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 6 U 1/97

DRsp Nr. 1999/1833

1. Das Verlesen eines an einen Schüler gerichteten beleidigenden Briefs durch einen Lehrer stellt eine Amtspflichtverletzung dar, wenn der Lehrer den Schüler dadurch dem Hohn und Spott der Klasse aussetzt. 2. Die Amtshaftung wird durch die Kollektivhaftung der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit verdrängt, als von der Unfallversicherung gedeckte Gesundheits- und Körperschäden geltend gemacht werden. 3. Der Schmerzensgeldanspruch aus Anlaß einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird von der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung des § 636 RVO nicht erfaßt, da die Kollektivhaftung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf die individuelle Haftung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugeschnitten ist.

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB §§ 839, 847 ; RVO § 636 ;
Fundstellen
NJW 1998, 995
VersR 1998, 1023