OLG Zweibrücken - Beschluß vom 01.02.1996
1 Ss 21/96
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2, Abs. 3 ; StPO § 217 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 156
DAR 1996, 156 (Ls)
DRsp IV(468)179a
NStZ 1996, 239
NZV 1996, 212
VRS 91, 194

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 01.02.1996 (1 Ss 21/96) - DRsp Nr. 1996/22625

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 21/96

DRsp Nr. 1996/22625

»Eine kurzfristige Verlegung der Hauptverhandlung am Tage des anberaumten Termins auf Antrag des Verteidigers kann durch formlose Mitteilung ohne erneuten Hinweis gemäß § 74 Abs. 3 OWiG erfolgen.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2, Abs. 3 ; StPO § 217 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 6. Juni 1995, der dem Betroffenen eine Geldbuße von 80,-- DM wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h auferlegt, gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Insbesondere wird geltend gemacht, die Ladung zu dem neuen Termin habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, im übrigen sei das Ausbleiben genügend entschuldigt gewesen.