OLG Zweibrücken - Beschluß vom 04.02.1997
1 Ss 339/96
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JBl.RP 1997, 270
NStZ-RR 1998, 71
NZV 1997, 239
VRS 93, 101
VerkMitt 1998, 45

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 04.02.1997 (1 Ss 339/96) - DRsp Nr. 1997/5913

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 339/96

DRsp Nr. 1997/5913

»Das absichtliche Aufspringen eines Fußgängers auf die Motorhaube eines fahrenden Pkw, das die Insassen konkret gefährdet, stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Bereiten eines Hindernisses dar.«

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, rannte der Angeklagte, der seiner auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Freundin imponieren oder ihr Mitleid erregen wollte, seitlich vom Bürgersteig aus auf die Fahrbahn der B.- in Kaiserslautern, wo er nach etwa 5 bis 6 Metern auf die Motorhaube eines ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h entgegenkommenden Fahrzeugs sprang, obwohl er um die Gefährdung der Insassen des Fahrzeugs wußte. Der Fahrzeugführer, der nicht mehr in der Lage war, dem Angeklagten auszuweichen, bremste sein Fahrzeug abrupt ab. Die Beifahrerin erlitt einen Schock. Der Angeklagte selbst zog sich beim Abrollen vom Fahrzeug eine Nierenprellung zu. Weiterer Schaden entstand nicht.