OLG Zweibrücken - Beschluß vom 07.11.1996
1 Ss 216/96
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 79
DAR 1997, 79 (Ls)
DRsp II(286)290b
NStZ-RR 1997, 92
NZV 1997, 283
NZV 1998, 39
VRS 93, 208

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 07.11.1996 (1 Ss 216/96) - DRsp Nr. 1997/3913

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 216/96

DRsp Nr. 1997/3913

»Das Erfordernis der zeitlich nicht unerheblichen Unterschreitung des Sicherheitsabstands, das die Rechtsprechung für die Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 1 StVO aufgestellt hat, gilt nicht für die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 dieser Vorschrift; vielmehr reicht in diesem Fall jede kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m, es sei denn sie wäre ausnahmsweise vom Fahrzeugführer nicht zu vertreten.«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Unterschreitens des Mindestabstands für schwere Lastkraftwagen auf Autobahnen (§§ 4 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zu, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 StVO - anders als bei § 4 Abs. 1 StVO - schon bei einer nur vorübergehenden Unterschreitung des Sicherheitsabstandes vorliegen kann, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.