OLG Zweibrücken - Beschluß vom 09.04.1997
1 Qs 49/97
Normen:
StGB §§ 142, 69 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
VRS 93, 333

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 09.04.1997 (1 Qs 49/97) - DRsp Nr. 1998/403

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 1 Qs 49/97

DRsp Nr. 1998/403

»Genügt der Beschuldigte bereits der Wartepflicht nicht, vermag ihn das Zurücklassen eines Zettels an der Windschutzscheibe nicht zu entlasten. Als Fahrzeugführer ist er ungeeignet, wenn er trotz vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach sein Fahrzeug benützt.«

Normenkette:

StGB §§ 142, 69 ; StPO § 111a;
Fundstellen
VRS 93, 333