OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.05.2004
1 Ss 26/04
Normen:
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 3 ; StPO § 473 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 21.10.2003,

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.05.2004 (1 Ss 26/04) - DRsp Nr. 2004/11569

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 26/04

DRsp Nr. 2004/11569

»Zu den Anforderungen an Art und Ausmaß drpgenbedingter Ausfallerscheinungen zur Annahme dorgenbedingter Fahrunsicherheit beim Führen eins Kraftfahrzeugs.«

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 3 ; StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO).

Die Annahme drogenbedingter Fahrunsicherheit des Angeklagten beim Führen eines Kraftfahrzeuges in der Nacht des 3. Oktober 2002 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat merkt dazu an:

Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sind umso geringer, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (BGHSt 44, 219, 225, vgl. auch BVerfG NJW 2002, 2378, 2379).