Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO).
Die Annahme drogenbedingter Fahrunsicherheit des Angeklagten beim Führen eines Kraftfahrzeuges in der Nacht des 3. Oktober 2002 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat merkt dazu an:
Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sind umso geringer, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (BGHSt 44, 219, 225, vgl. auch BVerfG NJW 2002, 2378, 2379).
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