OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.10.1996
1 Ss 54/96
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 S. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DRsp IV(468)202b
JBl.RP 1997, 246
NStZ-RR 1997, 142
NZV 1998, 43
VRS 93, 184
VerkMitt 1997, 32

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.10.1996 (1 Ss 54/96) - DRsp Nr. 1997/3914

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 54/96

DRsp Nr. 1997/3914

»Die Nichtbescheidung eines Antrags auf Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens entschuldigt das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres. Es sind vielmehr zusätzliche Tatsachen erforderlich, die belegen, daß der Betroffene infolge dieser Verfahrenssituation davon ausgegangen ist, seine Erscheinungspflicht sei aufgehoben; diese Tatsachen müssen mit der Verfahrensrüge substantiiert vorgetragen werden.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 S. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 15. September 1995 verworfen, mit dem eine Geldbuße von 175 DM wegen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz (Überschreiten der Lenkzeiten) angeordnet worden ist. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der gerügt wird, es sei gegen § 74 Abs. 2 OWiG verstoßen worden. Insbesondere wird beanstandet, daß das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung angeordnet war und über einen Antrag des Verteidigers auf Aufhebung dieser Anordnung nicht entschieden worden ist.