Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 15. September 1995 verworfen, mit dem eine Geldbuße von 175 DM wegen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz (Überschreiten der Lenkzeiten) angeordnet worden ist. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der gerügt wird, es sei gegen § 74 Abs. 2 OWiG verstoßen worden. Insbesondere wird beanstandet, daß das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung angeordnet war und über einen Antrag des Verteidigers auf Aufhebung dieser Anordnung nicht entschieden worden ist.
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