Das Amtsgericht Landstuhl hat den Angeklagten am 5. Dezember 1995 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,-- DM verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 9 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Berufung des Angeklagten ist dieses Urteil vom Landgericht Zweibrücken am 11. Juni 1996 dahingehend abgeändert worden, daß gegen ihn unter Einbeziehung der Strafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- DM aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 17. Januar 1996 (ebenfalls wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,-- DM verhängt und unter analoger Anwendung des § 69 a Abs. 4 StGB die isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf 3 Monate herabgesetzt worden ist.
Dagegen richtet sich die formal nicht zu beanstandende Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine Sperrfrist von 6 Monaten erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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