KG - Beschluss vom 09.11.2020
3 Ws (B) 262/20 - 162 Ss 104/20
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 303 OWi 464/20

Ordnungswidrigkeit der Betätigung einer Digitalkamera während der Fahrt

KG, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 262/20 - 162 Ss 104/20

DRsp Nr. 2020/18109

Ordnungswidrigkeit der Betätigung einer Digitalkamera während der Fahrt

Eine Digitalkamera ist sprachlich zwanglos als ein der Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO zu erfassen.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. September 2020 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Der Senat merkt lediglich an:

In Verfahren, in denen - wie hier - die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt, ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG oder jener der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erfolgreich geltend gemacht wird.

1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die in der Rüge liegen könnte, die Anregung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sei zurückgewiesen worden, ist nicht in eine nach § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form erhoben und daher unzulässig.