OLG Köln - Urteil vom 23.06.1997
16 U 78/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 255
VersR 1998, 252

Organisationsverschulden eines Straßenbahnunternehmens im Hinblick auf die Verhinderung von Körperschäden hilfloser Fahrgäste

OLG Köln, Urteil vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 16 U 78/96

DRsp Nr. 1997/9463

Organisationsverschulden eines Straßenbahnunternehmens im Hinblick auf die Verhinderung von Körperschäden hilfloser Fahrgäste

»Ein Straßenbahnunternehmen muß dafür Sorge tragen, daß der Fahrer sich jedenfalls bei Nachtfahrten vergewissert, ob im Zug an der Endhaltestelle sitzengebliebene Fahrgäste nicht infolge Krankheit, Drogen- oder Alkoholgenusses oder Müdigkeit derart hilflos sind, daß sie bei während der Weiterfahrt auftretenden Gefahren, etwa beim Ausbruch eines Brandes, nicht mehr reagieren können und den Gefahren daher schutzlos ausgeliefert sind. Die Fahrer müssen insoweit angehalten werden, alle Wagen zu öffnen, selbst durch diese Wagen zu gehen und die sitzengebliebenen Fahrgäste gegebenenfalls anzusprechen. Hierfür muß den Fahrern eine angemessene Zeit eingeräumt werden. Eine Aufenthaltszeit von 3 Minuten zwischen Ankunft und Abfahrt an der Endhaltestelle ist insoweit regelmäßig nicht ausreichend.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: